Allgemeine Reisebedingungen der Deutschen Wanderjugend

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit Übersendung der Anmeldung bietet der Teilnehmende den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

1.2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch die DWJ Bund zu Stande.

1.3. Bei der Anmeldung mehrerer Teilnehmender durch einen einzelnen Anmelder hat der Anmeldende für die Vertragsverpflichtungen aller mitaufgeführten Teilnehmenden wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Anzahlung und Restzahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.

2.2. Leistet der Teilnehmende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die DWJ BUND berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3. zu belasten.

3. Rücktritt durch den Teilnehmenden vor Reisebeginn /Stornokosten

3.1. Der Teilnehmende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der DWJ BUND unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

3.2. Tritt der Teilnehmende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die DWJ BUND den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die DWJ BUND, soweit er den Rücktritt nicht zu vertreten hat oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

3.3. Die DWJ BUND berechnet unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendung und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmenden, folgende Entschädigung:

§  bis 31 Tage vor Reisebeginn                                          10%

§  vom 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn                              20%

§  vom 21. bis 4. Tag vor Reisebeginn                                50%

§  ab dem 3. Tag vor Reisebeginn

oder bei Nichtanreise ohne Kündigung                           90%

3.4. Dem Teilnehmenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, gegenüber der DWJ BUND nachzuweisen, dass der DWJ BUND überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

4. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

4.1. Die DWJ BUND kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)  Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch die DWJ BUND muss in der Reiseausschreibung angegeben sein

b) Die DWJ BUND hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen

c) Die DWJ BUND ist verpflichtet, dem Teilnehmenden gegen­über die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von der DWJ BUND später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

e) Der Teilnehmende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die DWJ BUND in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch die DWJ BUND dieser gegenüber geltend zu machen.

4.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmende auf den Programmpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

5. Obliegenheiten des Teilnehmenden, Kündigung nach Reiseantritt, nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1. Der Teilnehmende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung der DWJ BUND anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung der DWJ BUND wird der Teilnehmende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

5.2. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Teilnehmende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber der DWJ BUND unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen.

5.3. Ansprüche des Teilnehmenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt

5.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der DWJ BUND erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die DWJ BUND eine ihr vom Teilnehmenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der DWJ BUND verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird.

5.5. Nimmt der Teilnehmende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die DWJ BUND wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Kündigung durch die DWJ BUND nach Reisebeginn

6.1. DWJ BUND kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der DWJ BUND nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere bei Alkohol- oder Drogenbesitzes oder -konsums der Fall.

6.2. Kündigt die DWJ BUND, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; die DWJ BUND muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der DWJ BUND von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

7. Beschränkung der Haftung

7.1. Die vertragliche Haftung der DWJ BUND für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit die DWJ BUND für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Die deliktische Haftung der DWJ BUND für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

7.3. Die DWJ BUND haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der DWJ BUND sind. Die DWJ BUND haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, soweit diese Beförderungen Vertragsbestandteil sind;

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der DWJ BUND ursächlich geworden ist.

8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der DWJ BUND unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der Fluggesellschaft oder gegenüber DWJ BUND geltend zu machen.

8.2. Ansprüche des Teilnehmenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmenden und der DWJ BUND Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmende oder die DWJ BUND die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1. DWJ BUND wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Teilnehmenden und eventueller Mitteilnehmender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

9.2. Der Teilnehmende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn DWJ BUND schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

10.1. Die DWJ BUND informiert den Teilnehmenden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist DWJ BUND verpflichtet, dem Teilnehmenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die DWJ BUND weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird DWJ BUND den Teilnehmenden informieren.

10.3. Wechselt die dem Teilnehmenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die DWJ BUND dem Teilnehmenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

10.4.  Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite der DWJ BUND abrufbar und  in den Geschäftsräumen der DWJ BUND einzusehen.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmenden und der DWJ BUND findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

11.2. Soweit bei Klagen der Vertragspartner gegen die DWJ BUND im Ausland für die Haftung der DWJ BUND dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen der Vertragspartner ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2. Der Teilnehmende kann die DWJ BUND nur an deren Sitz verklagen.

11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus internationalen Abkommen oder Bestimmungen der EU etwas anderes zu Gunsten des Teilnehmenden zwingend ergibt.

 

Reiseveranstalter ist:

Deutsche Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine

Querallee 41, 34119 Kassel,

VR 432 am Amtsgericht Stuttgart